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1. November 2024
 
Ausbilderprüfung

Ausbilderprüfungsordnung

 

 

Auf Grund des § 29d und des § 29f Abs. I des Berufsausbildungsgesetzes, BGBI. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 256/1993, und auf Grund des § 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, wird verordnet:

 


Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung

 

§ 1. Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:

1. Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:
a)Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,

b) Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbildungsziele;

 

2. Ausbildungsplanung im Betrieb:
a) Wahl und Konzeption geeigneter Ausbildungsmaßnahmen,
b) zeitliche und organisatorische Aufteilung der Ausbildungsaktivitäten im betrieblichen Ablauf zur Erreichung der Ausbildungsziele;

 

3. Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung:
a)Grundlagen betrieblicher Ausbildungsmethodik unter besonderer Berücksichtigung aktivierender Methoden,
b) Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Ausbildung,
c) Einsatz von Ausbildungsbehelfen,
d) Erfolgskontrolle;

 

4. Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling:
a) Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders,
b) Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings und Ausbildungserfolg,
c) Führung und Motivation,
d) Kommunikation und Gesprächsführung;

Fragen betreffend -das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz. das Arbeitsverfassungsgesetz in Zusammenhang mit der Berufsausbildung sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem; aus Beispielsfällen der Ausbildungspraxis sich ergebende einschlägige Fragen.

 


Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung

 

§ 2. Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

 


Ladung zur Ausbilderprüfung

 

§ 3. Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben.

 


Prüfungskommission

 

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. I BAG).

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder

a) eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben oder
b) eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (§ 29b Abs. 2 BAG).

(3) Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:

1. Der Arbeitgeber des Prüflings,
2. Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind
3. Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,
4. Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(4) Ob Ausschliel3ungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.

 


Prüfungstaxe

 

§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfalligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, beträgt.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. I ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. I ergebenden Betrages.

(3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:

1. Wenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
2. wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
3. wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

 

 

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

 

§ 6. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 0,75 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 1 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der Gesamtbetrag ist auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfertätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (zweite Klasse) vom Landeshauptmann zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Ubernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBI. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen.

(3) Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfertätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft vom Landeshauptmann zu ersetzen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

 


Zuhörer bei der Prüfung

 

§ 7. (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(2) Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:

1. Prüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,
2. Berufsberater,
3. Lehrlingswarte.

(3) Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

 

 

Prüfungsvorgang

 

§ 8. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden.

(2) Der Prüfling hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über Aufforderung bei sonstigem Ordnungsverstoß seine Identität nachzuweisen.

(3) Wenn ein Prüfling verspätet erscheint, ist er vom Vorsitzenden dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Andernfalls ist der Prüfling von der Prüfung durch die Prüfungskommission zurückzuweisen und darüber in der Prüfungsniederschrift Bericht zu legen.

(4) Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des § I Z I bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 7) ist hinzuweisen.

(5) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 4 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß § I Z 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen.

(6) Das Fachgespräch soll in der Regel nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(7) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen. ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskommission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

 


Beurteilung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses

 

§ 9. (1) Bei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung unzulässiger Mittel allenfalls erfolgte Beeinflussung des Prüfungserfolges zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Aufgabenbereichen gemäß § 1 mit folgenden Noten zu bewerten:

 

1. "sehr gut" (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden


2. "gut (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst wurden,


3. "befriedigend" (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst wurden'


4. "genügend" (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird,


5. "nicht genügend (5), wenn die gesteilten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird.

 

(3) Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Aufgabenbereiche ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung "mit Auszeichnung bestanden", "bestanden' oder "nicht bestanden' wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

(4) Die Prüfung ist

 

1. "mit Auszeichnung bestanden", wenn wenigstens drei Aufgabenbereiche gemäß § 1 mit der Note "sehr gut" und die übrigen Aufgabenbereiche mit der Note "gut" bewertet wurden,


2. "bestanden", wenn kein Aufgabenbereich mit der Note "nicht genügend" bewertet wurde,


3. "nicht bestanden", wenn ein oder mehrere Aufgabenbereiche mit der Note "nicht genügend" bewertet wurden.

 

(5) Wenn der Prüfling gemäß § 8 Abs. 7 von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 3 zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen bereits abgelegten Aufgabenbereichen zu erfolgen. Die Prüfungsstelle hat- auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift - festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Prüfungsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.

 

(6) Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis mit Stimmenmehrheit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen Prüflinge und zur Prüfung zugelassene Zuhörer (§ 7 Abs. I und 2) nicht anwesend sein.

 


Wiederholung der Prüfung

 

§ 10. Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit .,nicht genügend" bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit "nicht genügend" bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbereich mit .,nicht genügend" bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Der frühestmögliche Zeitpunkt und der Umfang der Wiederholungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

 

 

Prüfungsniederschrift

 

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:

  • Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission
  • Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
  • Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,
  • Gesamtergebnis der Prüfung,
  • gegebenenfalls Verkündung des frühestmöglichen Zeitpunktes und des Umfanges der Wiederholungsprüfung,
  • gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
  • gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
  • gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
  • gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Aufgabenbereiche.

(2) Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

 

(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

 

 

§ 12. Prüfungszeugnis

 

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).

 

 

 

§ 13. Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

 

 

Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs.1 Z 3 GewO 1994 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 dritter Satz, der §§ 5 und 6, des § 8 Abs.4 bis 6, sowie der §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

 

 

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil

 

 

§ 14. Ausbilderprüfung

 

 

(1) Das Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum den Vermerk

"Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *)/bestanden *)/entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *)"

zu enthalten. Wurde der Prüfungsteil Ausbilderprüfung nicht bestanden, hat dieser Vermerk zu entfallen.

 

(2) Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs.1 Z 3 GewO 1994 nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994). In einem Zeugnis können die jeweils nicht zutreffenden Hinweise auf die Meisterprüfungsstelle oder Prüfungsstelle und auf die Meisterprüfung oder die Prüfung im Sinne des § 22 Abs. I Z 3 GewO 1994 entfallen. Weiters kann in einem solchen Zeugnis der Hinweis auf die Meisterprüfungsstelle und die Prüfungsstelle auch durch die Formulierung "Meisterprüfungsstelle/Prüfungsstelle" erfolgen.

 

(3) Abs. 2 ist auch bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs.1 Z 3 GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.

 

 

§ 15.

 

(1) Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).

 

(2) Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs.1 Z 3 GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.

 

 

§ 16. Schlußbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

 

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBI. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBI. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.


 
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